Verkaufs- Liefer und Leistungsbedingungen
1.0 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, LEISTUNGSUMFANG
1.1 Alle Angebote erfolgen freibleibend. Bestellungen und Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Auch für die Überlassung von Fachpersonal ist grundsätzlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
1.2 Alle Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen, insbesondere auch mündliche Absprachen mit unseren Reisevertretern oder Angestellten bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstigen Angaben sind nur als annähernd zu werten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.4 Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
1.5 Im Falle der Überlassung von Fachpersonal ist für die Beurteilung des Leistungsumfanges der Befund unseres Fachpersonals maßgebend. Sollte eine Maßnahme nicht durchführbar sein, trägt der Kunde die bis dahin angefallenen Kosten. Der Umfang der Leistungen unseres Fachpersonals beschränkt sich auf den Umfang, wie er vom Kunden mit uns vereinbart worden ist. Erweiterungen oder Zusatzarbeiten, die über den vereinbarten Rahmen hinausgehen, bedürfen unserer Zustimmung. Unsere vertraglichen Leistungen sind erfüllt, wenn wir dem Kunden das vereinbarte Fachpersonal in der Qualifikation überlassen und während der vorgesehenen Dauer zur Verfügung gestellt haben.
1.6 Zeitdauer und Kosten für die Überlassung von Fachpersonal können nur als Richtwert angegeben werden. Überschreitungen berechtigen den Kunden nicht, Kürzungen der Rechnungen vorzunehmen.
1.7 Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Leistung sind wir nur insoweit verantwortlich, als der Kunde uns diese Vorschriften in geeigneter Weise mitgeteilt hat.
1.8 Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht widersprechen.
2.0 LIEFERZEIT
2.1 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2.2 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und gilt nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie zum Beispiel Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, oder Leistung von Anzahlungen. Im Falle der Überlassung von Fachpersonal sind unsere Angaben über Beginn, Dauer und Ende der Überlassung unverbindlich. Das Fachpersonal ist angewiesen, die Arbeiten so schnell wie möglich durchzuführen. Sollte eine Verzögerung eintreten, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Kosten für Wartezeiten, wiederholte Abstellung unseres Personals sowie Lager- und Auffrischungskosten zu tragen, es sei denn, dass diese Verzögerung von uns zu vertreten ist.
2.3 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.
3.0 EIGENTUMSVORBEHALT
3.1 Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Kaufpreisforderungen oder Transport-, Versicherungs- und Montagekosten handelt und diese schon fällig oder noch nicht in Rechnung gestellt sind. Der Käufer ist zum weiteren Verkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an uns abgetreten wird, was hiermit geschieht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verbunden, so dient die neue Ware zu unserer Sicherung des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
3.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3.3 Vor vollständiger Bezahlung darf der Besteller den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, vermieten, verleihen, noch zur Sicherung übereignen. Verfügt der Besteller dennoch vertragswidrig über den Liefergegenstand,so gelten dessen Ansprüche aus dem hierüber abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrag vom Zeitpunkt des Entstehens als an uns abgetreten.
3.4 Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige Kosten unserer außergerichtlichen Interventionen gegen den Zugriff eines Dritten auf das Sicherungsgut trägt der Besteller.
3.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
4.0 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
4.1 Der Preis versteht sich mangels besonderer Vereinbarung ohne Skonto und sonstigem Nachlass rein netto ab Lieferwerk oder Lager zzgl. Fracht, Verpackung, Montage, Versicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Im Falle der Überlassung von Fachpersonal werden die Leistungen des Fachpersonals nach Kostenanfall gemäß den jeweils gültigen Berechnungssätzen abgerechnet. Die Vergütung ist errechnet auf der Kostengrundlage des Angebotes. Die Kosten der Leistungen des Fachpersonals trägt der Besteller auch dann, wenn die Montage wegen höherer Gewalt unterbrochen oder abgebrochen werden muss.
4.3 Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Falls Schecks oder Wechsel entgegengenommen werden, geschieht dies nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung trägt der Kunde. Bei unbarer Zahlung sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, bis die Scheckeinlösung oder die Wechseldiskontierung feststeht. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Ist die Überlassung von Fachpersonal vereinbart, so können wir verlangen, dass der Kunde vor Abreise des Fachpersonals ihm eine angemessene Vorauszahlung leistet. Auf unseren Wunsch hin ist der Kunde verpflichtet, dem Fachpersonal Vorschüsse auszuzahlen, die als Zahlungen auf die anfallende Vergütung anzurechnen msind.
4.5 Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restforderung sofort fällig, falls der Besteller mit einer Teilzahlung ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät. Die Annahme einer verspäteten Zahlung ist kein Verzicht auf diese Verfallklausel. Die Annahme einer à-conto-Zahlung oder von Teilzahlungen gilt nicht als Stundung einer fälligen Restforderung.
4.6 Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
4.7 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus den laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Kunden fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
4.8 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
5.0 VERSAND, GEFAHRTRAGUNG
5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung ab Lieferwerk auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
5.2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transportschäden versichert.
5.3 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.0 BESONDERE REGELUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON FACHPERSONAL
6.1 Der Besteller übernimmt auf unseren Wunsch die Vermittlung einer angemessenen Unterkunft für das Fachpersonal.
6.2 Ist die Beschaffung von Wohnraum in der Nähe der Arbeitsstelle nicht möglich, so haben wir einen Anspruch darauf, die Wegezeit zwischen Wohn- und Arbeitsplatz als Arbeitszeit zu verrechnen, wenn die Entfernung mehr als 3 km beträgt. Nimmt das Fachpersonal Verkehrsmittel in Anspruch, so sind die anfallenden Kosten vom Kunden zu tragen. Das gleiche gilt für den Transport von Gerätschaften.
6.3 Bei Erkrankungen oder Unfällen wird der Kunde die Betreuung des Personals, insbesondere die notwendige medizinische Versorgung sicherstellen.
6.4 Die Einteilung der Arbeitsstunden ist vom Kunden mit dem Fachpersonal zu vereinbaren und die geleistete Arbeitszeit zu bescheinigen.
6.5 Wir sind berechtigt, dem Kunden gegenüber monatlich aufgrund der Arbeitsnachweise abzurechnen. Die Schlussrechnung erhält der Kunde innerhalb angemessener Frist nach Beendigung der Arbeiten. Die geleistete Arbeitszeit ist wöchentlich zu bescheinigen.
6.6 Bei Montagen ist der Kunde verpflichtet, Fach- und Hilfskräfte, Geräte, Energie- und Betriebsmittel beizustellen. Darüber hinaus hat der Kunde Erd-, Fundament-, Bau- und Gerüstarbeiten vorzubereiten und durchzuführen, einschließlich der Bereitstellung der dazu benötigten Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle. Die Zufahrten und der Montageplatz müssen in Flurhöhe geebnet und genügend tragfähig und die Fundamente vollständig trocken und abgebunden sein. Der Kunde stellt geeignete Räume am Arbeitsplatz zum Aufenthalt des Fachpersonals und zur Aufbewahrung von Gegenständen zur Verfügung. Er hat außerdem die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen und das Fachpersonal über die in seinem Betrieb bestehenden und vom Fachpersonal zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
6.7 Bei Demontagen bzw. Wiedermontagen sowie bei größeren Reparaturarbeiten und Transporten ist der Kunde verpflichtet, eine Montagebruchversicherung abzuschließen, die das Demontage-, Wiedermontage- und Probelaufrisiko mit einschließt.
7.0 GEWÄHRLEISTUNG
7.1.1 Sachmängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigter fristgerechter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
7.1.2 Für Nacherfüllungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile leisten wir im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.1.3 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die betreffenden Teile nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
7.1.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderem Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch. Gibt der Kunde uns nicht die Möglichkeit, während unserer regulären Arbeitszeiten den angezeigten Mangel zu untersuchen und zu beseitigen und entstehen uns deshalb zusätzliche Lohnkosten wie beispielweise Überstunden- oder Wochenendzuschläge, so ist der Kunde verpflichtet, diese zu tragen.
7.1.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Tag der Produktionsbereitschaft. Diese gilt als erreicht, wenn das Übergabeprotokoll vom Kunden unterzeichnet ist. Erfolgt die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls nicht innerhalb von 14 Tagen nach seiner Aushändigung an den Kunden, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit Ablauf dieser 14-Tages-Frist, spätestens jedoch mit Produktionsaufnahme. Wird der Liefergegenstand nicht vom Kunden selbst, sondern von einem Dritten genutzt und betrieben, den der Kunde uns bei Auftragserteilung schriftlich benannt hat, so ist für den Beginn der Gewährleistungsfrist das Datum der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Dritten, spätestens jedoch die Produktionsaufnahme ausschlaggebend.
7.1.6 Wir haften nicht für natürliche Abnutzung und solche Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen; ferner nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse verursacht worden sind. Das gleiche gilt für sonstige, nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne unser Verschulden entstanden sind. Der Kunde kann uns nur dann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn
- die Aufstellung und Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch von uns autorisiertes Personal erfolgt ist,
- unsere Vorschriften über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet wurden und insbesondere vorgeschriebene Überprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind,
- keine Ersatzteile eingebaut wurden, die nicht unsere Original-Ersatzteile bzw. von uns zugelassene Teile sind,
- keine eigenmächtigen Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen wurden.
7.2 Gebrauchte Maschinen
Für gebrauchte Maschinen oder Maschinenteile sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn nicht ausnahmsweise von uns schriftlich eine Gewährleistung übernommen worden ist. Über den festgesetzten Umfang einer schriftlich übernommenen Gewährleistung hinaus sind weitere Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
7.3 Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln ersatzlos zu verweigern, so lange der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
7.4 Im Falle der Überlassung von Fachpersonal werden die Arbeiten des Fachpersonals an gebrauchten oder fremden Gegenständen unter Verantwortung des Kunden durchgeführt. Wir leisten für eine entsprechende Qualifikation des Fachpersonals in der Weise Gewähr, dass wir nicht geeignete Fachkräfte auswechseln.
8.0 ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
8.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
8.3 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung bzw. Produktionsbereitschaft i.S.d. Ziff. 7.1.5. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
9.0 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
9.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Mönchengladbach.
9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht. Die Bestimmung des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
10.0 SONSTIGES
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs-, Lieferungsund Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll im Wege der Anpassung durch eine andere, angemessene Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt.
10.2 Alle Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
10.3 Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der BRD anfallen, werden vom Kunden getragen.
(Stand 03/2010)