Allgemeine Lieferbedingungen der Heinrich Steuber GmbH & Co

1. Anwendungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtfähigen Personengesellschaften, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2. Für die Erbringung unserer Waren und Dienstleistungen für den Besteller und für die Lieferung der von uns hergestellten Werke gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir Ihnen im Einzelnen schriftlich zugestimmt haben. Unsere Lieferbe-dingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis anderer, von unseren Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers Lieferungen durchführen oder Leistungen erbringen.

1.3. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass es jeweils einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

2. Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, d. h., sie stellen kein verbindliches Angebot i. S. v. § 145 BGB dar. Jeder vom Besteller an uns übermittelte Auftrag ist ein Angebot zum Kauf unserer Leistungsgegenstände und kein bindender Vertrag, es sei denn, wir bestätigen den Auftrag schriftlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Annahme durch uns zustande. Der Vertrag stellt die einzige Vereinbarung zwischen den Partei-en dar, es sei denn, der Besteller und wir vereinbaren im Einzelfall schriftlich etwas Abweichendes.

2.2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die zum Angebot gehörenden Unterlagen, z. B. Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Leistung sind wir nur insoweit verantwortlich, als dass uns der Besteller diese zuvor in geeigneter Weise mitgeteilt hat.

2.4. Sollte der Vertrag die Entsendung von unserem Fachpersonal für Montage- und/oder Servicearbeiten beinhalten, so gilt für die Beurteilung des Leistungsumfanges aus-schließlich die Beurteilung unseres Fachpersonals. Sollte eine Maßnahme nicht durchführbar sein, so trägt der Besteller die bis zum Abbruch der Arbeiten angefallenen Kosten für die Entsendung unseres Fachpersonals. Der Umfang der Leistungen unseres Fachpersonals ist auf den vertraglich vereinbarten Umfang beschränkt. Erweiterungen oder Zusatzarbeiten, die über den vereinbarten Rahmen hinausgehen, bedür-fen einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Unsere vertraglichen Leistungen sind erfüllt, wenn wir dem Besteller das vereinbarte Fachpersonal in der vereinbarten Qualifikation überlassen und während der vorgesehenen Dauer zur Verfügung gestellt haben.

2.5. Die im Vertrag angegebene Zeitdauer und Kosten für die Entsendung des Fachpersonals sind nur Richtwerte. Sollte die prognostizierte Zeitdauer überschritten werden, so sind die zusätzlich angefallenen Leistungen vom Kunden zu zahlen; eine Überschreitung der Zeitdauer berechtigt den Besteller nicht, den Rechnungsbetrag zu kürzen und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

3. Lieferung

3.1. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung am vereinbarten Liefertermin ab dem von uns zu benennenden Ort EXW Incoterms 2020. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Anderenfalls verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, soweit die Verzögerung nicht durch uns zu vertreten ist.

3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Lieferung unserer Unterlieferanten. Soweit die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung nicht durch uns zu vertreten ist, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

3.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

3.4. Sämtliche Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein bestimmtes Lieferdatum vereinbart wurde.

3.5. Für die Einhaltung von Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Die Lieferzeit gilt mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

3.6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Terrorakte, Epidemien, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Krieg, behördliche Maßnahmen, insbesondere angeordnete Lieferverbote für bestimmte Länder, und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Leistungspflicht. Gleiches gilt, wenn diese Umstände in dem Lieferwerk oder bei einem Vorlieferanten eintreten.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Sämtliche von uns gelieferten Leistungsgegenstände bleiben bis zum vollständigen Eingang sämtlicher Zahlungen, einschließlich Transport-, Versicherungs- und Monta-gekosten, in unserem Eigentum; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft.

4.2. Werden die Leistungsgegenstände von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder fest mit einer Immobilie verbunden, so ist der Besteller verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsa-che und/oder die Immobilie ihm gehört. Veräußert der Besteller die gelieferten Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen ab.

4.3. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen an uns auszuhändigen.

4.4. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

4.5. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte gegenüber Dritten hat der Besteller zu tragen.

4.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegen-standes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Preise, Preisanpassung und Zahlung

5.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verla-dung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Fracht, Porto, Wertsicherung, Ent-ladung und Versicherung. Die auf die Preise entfallende Umsatzsteuer ist in ihrer je-weiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich vom Besteller zu zahlen.

5.2. Bei Entsendung von Fachpersonal werden die Leistungen des Fachpersonals nach Kostenanfall entsprechend den jeweils gültigen Berechnungssätzen abgerechnet. Die Kosten der Leistungen des Fachpersonals trägt der Besteller auch dann, wenn der Arbeitseinsatz wegen höherer Gewalt unterbrochen oder abgebrochen werden muss.

5.3. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Zahlungen sofort nach Rechnungstellung ohne Skontoabzug für uns kostenfrei auf unser Konto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zahlungseingang auf unserem Konto an.

5.4. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhält-nis berechtigt.

5.5. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz fällig, sofern nicht höhere Zinssätze zwischen den Parteien vereinbart sind. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

6. Entsendung von Fachpersonal

6.1. Der Besteller hat für eine angemessene Unterkunft des Fachpersonals auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

6.2. Ist die Beschaffung einer Unterkunft in der Nähe der Arbeitsstelle nicht möglich, so wird die Wegezeit zwischen Unterkunft und Arbeitsplatz als Arbeitszeit von uns be-rechnet, wenn die Entfernung mehr als drei Kilometer beträgt. Bei Verwendung von Verkehrsmitteln sind die anfallenden Kosten vom Besteller zu erstatten. Gleiches gilt für den Transport von Gerätschaften.

6.3. Bei Erkrankungen oder Unfällen hat der Besteller die notwendige medizinische Versorgung des Fachpersonals sicherzustellen.

6.4. Die Arbeitszeiten werden vom Besteller mit dem Fachpersonal vereinbart. Die vom Fachpersonal geleistete Arbeitszeit ist vom Besteller zu bescheinigen.

6.5. Die Abrechnung der Kosten für die Entsendung des Fachpersonals erfolgt monatlich aufgrund der Arbeitsnachweise. Die geleistete Arbeitszeit ist täglich zu bescheinigen.

6.6. Der Kunde ist verpflichtet, ausreichend Fach- und Hilfskräfte, Geräte, Energie und Betriebsmittel beizustellen, die für den Arbeitseinsatz des Fachpersonals erforderlich sind. Darüber hinaus hat der Besteller Erd-, Fundament- und Gerüstarbeiten durchzu-führen und die benötigten Baustoffe bereitzustellen. Die Zufahrt und der Montageplatz muss geebnet und ausreichend tragfähig sein. Fundamente müssen vollständig trocken und abgebunden sein.

6.7. Der Besteller hat geeignete Räume am Arbeitsplatz für den Aufenthalt des Fachpersonals und zur Aufbewahrung von Gegenständen zur Verfügung zu stellen. Er hat au-ßerdem das Fachpersonal über die in seinem Betrieb bestehenden und vom Fachpersonal zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten. Zudem hat er alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen durch-zuführen.

6.8. Bei Demontagen und Wiedermontagen sowie bei größeren Reparaturarbeiten und Transporten ist der Besteller verpflichtet, auf eigene Kosten eine Montagebruchversicherung abzuschließen, die das Demontage-, Wiedermontage- und Probelaufrisiko mit einschließt.

7. Sachmängelhaftung

7.1. Der Besteller hat die Leistungsgegenstände unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und jeden sich hierbei zeigenden Mangel uns unverzüglich – spätestens jedoch binnen einer Woche – anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für sichtbare Transportschäden sowie Identitäts- und Mengenabweichungen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gelten die Leistungsgegenstände in Ansehung des betreffenden Mangels als geneh-migt, soweit es sich nicht um einen verdeckten Mangel handelt. Im übrigen gelten die Regelungen des § 377 HGB.

7.2. Weisen die Leistungsgegenstände einen Mangel auf, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag und wird dieser vom Besteller fristgerecht gerügt, so wer-den wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder mangelfreie Leistungsgegenstände liefern (Nachlieferung).

7.3. Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn uns hinreichend Gelegenheit zur zweimaligen Nachbesse-rung oder Nachlieferung eingeräumt, aber der Nacherfüllungserfolg nicht erzielt wurde, die Nacherfüllung von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

7.4. Die im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschten bzw. ersetzten Leistungsgegenstände und deren Teile sind uns auf Verlangen und auf unsere Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Sie gehen in unser Eigentum über.

7.5. Sachmängelansprüche bestehen nicht, sofern der Mangel auf

(a) einer Verletzung von Einbau-, Bedienungs- oder Wartungsvorschriften oder

(b) einer unsachgemäßen und ungeeigneten Montage, Inbetriebsetzung, Behandlung, Verwendung bzw. Wartung oder

(c) die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder

(d) einem Eingriff oder einer Veränderung der Leistungsgegenstände ohne unsere vorhergehende schriftliche Zustimmung seitens des Bestellers bzw. Dritter oder

(e) natürlichem Verschleiß oder

(f) der Umsetzung von Spezifikationen bzw. Instruktionen des Bestellers

zurückzuführen ist.

7.6. Werden Arbeiten von unserem Fachpersonal an gebrauchten oder fremden Gegen-ständen durchgeführt, so erfolgt dies unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche uns ge-genüber und auf eigene Verantwortung des Bestellers. Bei der Entsendung von Fach-personal ist unsere Haftung darauf beschränkt, dass wir bei Bedarf die Fachkräfte auswechseln.

8. Haftung

8.1. Unsere Haftung für Schäden ist, soweit sie über die Regelungen dieser Lieferbedingungen hinausgeht, ausgeschlossen.

8.2. Dies gilt nicht

(a) für aus einer pflichtwidrigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultierende Schäden oder

(b) für Schäden, die auf einer

(aa) Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) oder

(bb) seitens unserer Organe bzw. leitenden Erfüllungsgehilfen wenigstens grob fahr-lässig oder seitens unserer einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verschul-deten Verletzung sonstiger Pflichten beruhen, oder

(c) für die eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstigen zwingenden und nicht wirksam abbedingbaren gesetzlichen Bestimmungen oder

(d) für von uns übernommene Garantien und von uns arglistig verschwiegene Mängel.

8.3. Außer in den vorgenannten Fällen ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.4. Wir werden dem Besteller alle notwendige Aufwendungen für von der zuständigen Behörde angeordnete und kraft zwingender gesetzlicher Vorschriften durchzuführende Rückrufaktionen erstatten, soweit diese auf einem Mangel der Leistungsgegenstände beruhen und wir für den Mangel haften. Sofern die Rückrufaktion auch auf Verursachungsbeiträgen Dritter beruht, besteht diese Verpflichtung für uns nur in dem für das eigene Verhalten bzw. die Leistungsgegenstände entfallenden Umfang. Über die Notwendigkeit den Inhalt und den Umfang einer vorgesehenen Rückrufaktion hat der Besteller uns – soweit möglich und zumutbar – im Voraus schriftlich zu unterrichten und uns Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

9. Verjährung

9.1. Sämtliche Sachmängel-, Rechtsmängel- und Haftungsansprüche des Bestellers ver-jähren unabhängig von ihrem Rechtsgrund binnen 12 Monaten nach Gefahrübergang.

9.2. Die vorstehende Regelung gilt nicht in den in Ziffer 8.2. bezeichneten Fällen sowie für Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit von Bauwerken, diesbezüglichen Planungs- und Überwachungsleistungen oder Baumaterialien. Für diese Ausnahmen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle – auch nichtvertraglichen – Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen er-geben, denen diese Bedingungen zugrundeliegen, ist Mönchengladbach. Wir sind be-rechtigt, den Besteller nach unserer Wahl am Gericht seines Geschäftssitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

10.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließliches deutsches Recht unter Aus-schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

11. Sonstiges

11.1. Soweit eine Bestimmung des Vertrages oder Teile davon unwirksam, nichtig, oder undurchsetzbar ist oder wird, soll diese durch eine Regelung ersetzt werden, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am Nächsten kommt und wirksam und durchsetz-bar ist. Falls solch eine Änderung nicht möglich ist, gelten die betreffenden Bestimmungen oder Teilbestimmungen als gelöscht. Änderungen oder Streichungen einer Bestimmung oder eines Teiles davon haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen.

11.2. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form. Dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

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Diese Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

Geltungsbereich

1. Der Servicevertrag besteht aus dem Serviceschein und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Serviceverträge von Druck- und Weiterverarbeitungsmaschinen in Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung, die sich aus dem vereinbarten Serviceprogramm ergibt und diesem Vertrag als Anlage beiliegt. Im Serviceschein wird die Maschine aufgeführt, welche Gegenstand des Servicevertrages ist.

2. Fremde Geschäftsbedingungen werden ohne schriftliche Zustimmung von Steuber auch dann kein Vertragsbestandteil, wenn sie diesen Bedingungen entgegengehalten werden.

Leistungsumfang

3. Steuber übernimmt im Rahmen des Servicevertrages den Service für die im Serviceschein aufgeführte Maschine innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Steuber. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem gemäß dem Serviceschein vereinbarten Programm, dessen Leistungsbeschreibung diesem Vertrag als Anlage beiliegt (im folgenden „Leistungen“).

4. Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil des Servicevertrages:

  • Behebung von Störungen, deren Ursache in anderen Geräten als der Maschine liegt.
  • Behebung von Störungen, die durch Arbeiten an der Maschine durch Steuber nicht autorisiertem Personal entstanden sind.
  • Beseitigung von Störungen durch Bedienfehler oder die Nichtbeachtung der Installationsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Stromzuführung.
  • Beseitigung von Schäden und Verschmutzungen, die nicht von Steuber zu vertreten sind, noch ihre Ursache in der Funktionsweise der Systeme haben, wie Maschinenbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Unfall, Dritteinwirkung.
  • Beratungsdienstleistungen für Anwendungen oder Anwendungssoftware, Marketing, Netzwerkerweiterungen oder Änderung, Anschluss an ein anderes Computersystem und Schulung.

5. Über den Leistungsumfang hinausgehende Arbeiten und Ersatzteillieferungen werden gesondert abgerechnet. Für solche Arbeiten gelten die Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen von Steuber.

Leistungsort

Die Leistungen an der Maschine durch Steuber werden ausschließlich an dem im Serviceschein genannten Installationsort der Maschine ausgeführt.

Zeitliche Erfüllung des Vertrages

6. Der Termin für die Erbringung der Leistungen wird zwischen dem Kunden und Steuber jeweils individuell vereinbart. Sollte eine Durchführung der Arbeiten zu dem vereinbarten Termin auf Seiten des Kunden nicht möglich sein, so muss Steuber darüber mindestens 3 Tage zuvor eine Mitteilung zugehen.

7. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung wird eine Ausgleichszahlung fällig, wenn der/die Servicetechniker zum vereinbarten Termin nicht anderweitig eingesetzt werden können. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem gemäß der jeweils gültigen Preisliste für Servicearbeiten von Steuber zu berechnenden Stundensatz.

8. Der Termin für die von Steuber zu erbringenden Leistungen und Lieferungen verschiebt sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens von Steuber liegen; z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, durch Unterlieferanten verursachte Verzögerungen oder andere von Steuber nicht verschuldete Verzögerungen, sofern diese Ereignisse auf die fristgerechte Erfüllung des Vertrages einwirken; Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird der Auftragnehmer dem Kunden in wichtigen Fällen anzeigen. Der Termin verschiebt sich ebenfalls angemessen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.

9. Falls eine Verzögerung nachweisbar aus anderen als den unter Art IV.2 genannten Gründen eingetreten und dem Kunden aus der Verzögerung Schaden erwachsen ist, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ó %, im ganzen aber höchstens 5 % des auf ein Kalenderjahr entfallenden Servicepreises zu beanspruchen. Die hiernach von Steuber zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.

Mitwirkung des Kunden

10. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Installationsort notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Er hat ferner Steuber über die im Betrieb bestehenden und vom Servicepersonal zu beachtenden Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

11. Der Kunde gewährt dem Servicepersonal uneingeschränkten Zugang zu der im Serviceschein genannten Maschine, sowie den Räumlichkeiten in welchen die Maschine und zugehörige Systeme und Ausrüstungen untergebracht sind.

12. Der Kunde hat das Servicepersonal bei der Durchführung der Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Er ist zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur kostenlosen Gestellung von Hilfskräften, Hilfsmitteln, Strom und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse, sowie Bedruckstoffen, Papier, Druckplatten, Gummitüchern, Farbe und Schmierstoffen zur Durchführung von Testdrucken. Hilfsmittel zur Reinigung und Schmierung der Maschine müssen der Spezifikation des Herstellers entsprechen.

13. Der Kunde verpflichtet sich ferner, an der Maschine keine Umbauten, Ergänzungen oder sonstige Veränderung vorzunehmen, ohne dass diese schriftlich durch Steuber genehmigt wurden. Nimmt der Kunde diese dennoch vor, erlöschen die vertraglichen Verpflichtungen von Steuber mit sofortiger Wirkung. In diesem Fall hat Steuber – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 50 % des Gesamtvertragspreises für die restliche Laufzeit des Vertrages, es sei denn ein geringerer Schaden wird nachgewiesen.

II. Laufzeit des Vertrages

Der Servicevertrag wird für die im Serviceschein vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Siehe Sondervereinbarung.

Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Durchführung von Leistungen während der im Serviceschein vereinbarten üblichen Geschäftszeiten bildet die Basis für den im Serviceschein vereinbarten Pauschalpreise. Soweit der Kunde die Durchführung oder Fortführung von Leistungen außerhalb der vereinbarten üblichen Geschäftszeiten wünscht, wird der gemäß der gültigen Servicepreisliste sich ergebende Aufpreis in Rechnung gestellt.

2. Die Maschine wird vom Kunden entsprechend dem mit der Maschine ausgelieferten Maschinenhandbuch Pflege und Wartung gepflegt. Mehrarbeit, die durch mangelhafte Pflege verursacht wird, kann Steuber dem Kunden gesondert, entsprechend der jeweils gültigen Preisliste für Servicearbeiten, in Rechnung stellen.

3. Die Kosten der Anreise des Servicepersonals sind im Pauschalpreis enthalten.

4. Ändert sich Lohn-, Material- oder sonstige Kosten, kann Steuber mit dreimonatiger Ankündigungsfrist das Serviceentgelt angemessen erhöhen. Die maximale Erhöhung beträgt 3,5 % / Jahr.

5. Der Servicepreis, einschließlich Mehrwertsteuer, ist monatlich jeweils zum letzten Tag eines Kalendermonats fällig. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Bankverbindung innerhalb von 10 Tagen zu den vereinbarten Terminen zu leisten.

6. Bei Überschreitung des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnet Steuber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug.

7. Nicht rechtskräftig festgestellte oder von Steuber nicht anerkannte Gegenansprüche berechtigen weder zur Zurückhaltung noch zur Aufrechnung.

Gewährleistung

8. Steuber haftet für Mängel in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Dieser Anspruch verjährt innerhalb von 12 Monaten ab Beendigung der jeweiligen zu erbringenden Leistung.

9. Für die nach diesem Vertrag eingebaute Ersatzteile leistet Steuber Gewähr für mangelfreie Konstruktion und Herstellung sowie für fehlerfreies Material in der Weise, dass sie an Teilen (einschl. Software), die infolge solcher Mängel unbrauchbar wurden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nach ihrer Wahl entweder den Mangel unentgeltlich beseitigt oder solche Teile innerhalb von 12 Monaten nach deren Einbau neu liefert.

10. Ersetzte Teile werden Eigentum von Steuber.

11. Für Nacherfüllungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile endet die Gewährleistungspflicht mit derjenigen der ursprünglichen ausgeführten Arbeiten oder des ursprünglich nach diesem Vertrag gelieferten Ersatzteils.

12. Zur Vornahme notwendiger Nacherfüllungsarbeiten bzw. für den Ausbau defekter und Einbau neu gelieferter Teile hat der Kunde die erforderlich Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der vereinbarten üblichen Geschäftszeiten sowie Mehrkosten durch Expresssendungen gehen zu Lasten des Kunden.

13. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, es sei denn, sie sind Teile des Lieferumfangs dieses Vertrages gemäß dem gewählten Serviceprogramm; ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Spannungsschwankungen, Stromausfall.

14. Der Kunde kann Steuber nur auf Gewährleistung in Anspruch nehmen, wenn der gewährleistungspflichtige Mangel gegenüber Steuber unverzüglich gerügt wurde, die Vorschriften des Herstellers über die Behandlung und

15. Wartung der Maschine beachtet wurden und insbesondere vorgeschriebene .berprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, keine Nachbesserungsarbeiten ohne Einwilligung von Steuber vorgenommen wurden, keine Ersatzteile eingebaut wurden, die nicht Originalersatzteile des Herstellers bzw. von diesem zugelassene Teile sind, keine eigenständigen Änderungen am Liefergegenstand vorgenommen wurden.

Kündigungsrecht vom Kunden

16. Der Kunden kann den Vertrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen nur schriftlich kündigen.

17. Ein Kündigungsrecht, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt vor,

a) wenn Steuber die Erfüllung des Vertrages gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweise Unmöglichkeit besteht das Kündigungsrecht nur, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist; im Übrigen kann er eine angemessene Minderung des Servicepreises verlangen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Ist die Unmöglichkeit von keiner Vertragspartei zu vertreten, so hat Steuber Anspruch auf einen der erbrachten Leistungen entsprechenden Teil des Servicepreises. Die bereits bezahlten Raten werden mit diesem Anspruch verrechnet.

b) wenn der Kunde die Verzugsentschädigung gemäß Art. IV.3. in voller Höhe beanspruchen kann, er nach diesem Zeitpunkt Steuber schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und wenn er nach deren Verstreichen beweist, dass die Nachfrist aus anderen als den Art. IV.2. genannten Gründen überschritten wurde.

c) wenn der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Behebung eines von Steuber zu vertretenden und anerkannten Mangels gemäß Art VIII.7., dessen Nachbesserung Steuber vergeblich versucht hat, und wenn Steuber diese Nachfrist durch sein Verschulden nicht eingehalten hat. Auf Grund der Komplexität des Liefergegenstandes und der daraus eventuell resultierenden Mängel ist Steuber berechtigt, gegebenenfalls mehr als nur zwei Nacherfüllungsversuche durchzuführen

18. Im Fall von Art IX. 1.b) kann der Kunde nur kündigen, wenn er nachweist, dass infolge der Verzögerung sein Interesse an der Leistung wesentlich beeinträchtigt ist.

19. Im Übrigen gilt Art. XI. Kündigungsrecht von Steuber Steuber kann unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche und Rechte den Vertrag kündigen, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Serviceleistung wesentlich verändern oder auf den Betrieb von Steuber erheblich einwirken und der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben nicht angemessen angepasst werden kann oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern. Will Steuber von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen, so teilt sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mit.

Umfang der Ansprüche des Kunden

20. Wird bei der Erfüllung der Leistungen die Maschine durch Verschulden von Steuber beschädigt, so hat Steuber diese wieder in Stand zu setzen.

21. Wenn durch Verschulden von Steuber die Maschine vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen des Art. VIII und dieses Art. XI.1 und 3 entsprechend.

22. Steuber haftet jedoch

a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe und ihrer leitenden Angestellten sowie bei Vorsatz ihrer Erfüllungsgehilfen

b) bei schuldhafter Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Köper und Gesundheit

d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert hat,

e) wenn und soweit nach dem Produktionshaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Eine Beschaffenheit/Eigenschaft des Liefergegenstandes gilt nur dann i.S.d. Gesetzes als garantiert, wenn diese explizit im Vertragstext als „garantierte Beschaffenheit“ bezeichnet ist.

23. Unabhängig davon haftet Steuber immer dann und im Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von Steuber Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHB) zugrunde.

24. Soweit Steuber gemäß Art. XI.3.a) und b) für grobe Fahrlässigkeit oder für eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten haftet, ist die Haftung dem Umfang nach auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

25. Weitere, als die in diesen Bedingungen aufgeführten oder im Vertragstext geregelten Ansprüche und Rechte sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für weitergehende vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche.

Unübertragbarkeit der Vertragsrechte

26. Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung von Steuber nicht auf Dritte übertragen.

Sonstige Bestimmungen

27. Bei Umzug der Maschine hat Steuber die Möglichkeit, den Servicepreis entsprechend den veränderten Randbedingungen anzupassen oder den Vertrag zu kündigen. Der Kunde kann dieser Vertragsanpassung zustimmen oder den Vertrag seinerseits kündigen. In beiden Fällen wirkt die Kündigung zum Ende des laufenden Monats.

28. Bei Verkauf der Maschine hat der Kunde ein Kündigungsrecht mit Wirkung zum Ende des übern.chsten Monats.

29. Werkzeuge, Hilfsmittel wie Einstelllehren, Dokumentation und Software, die von Steuber beim Kunden zum

Zwecke der Durchführung von Leistungen eingebracht wurden, bleiben im Eigentum von Steuber. Das gilt auch für

Hilfsmittel oder Software, welche innerhalb der Maschine installiert wurden und ggf. einen entfernten Zugriff

erlaubt. Steuber ist berechtigt, diese jederzeit wieder zu entfernen oder Ihre Nutzung zu beenden. Auf schriftliche

Anforderung von Steuber muss der Kunde ggf. Werkzeuge, Hilfsmittel, Dokumentation oder Software vernichten.

30. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und des gegenseitigen Einverständnisses von Steuber und dem Kunden.

III. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Mönchengladbach.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Steuber und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

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